
Seit 1. April 2025 ist die Steuerbefreiung für bestehende als auch neue E-Autos von der motorbezogenen Versicherungssteuer gefallen. Die Besteuerung bemisst sich nach dem im Zulassungsschein eingetragenen Eigengewicht (gemäß Feld G im Zulassungsschein) und der Nenndauerleistung (gemäß Feld P2 im Zulassungsschein). Aufgrund der Gesetzesänderung ist davon auszugehen, dass die Steuer für die Mehrheit der E-Pkw bei unter 500 Euro für ein ganzes Jahr liegen wird – wobei die Bandbreite aufgrund der unterschiedlichen eingetragenen Leistungen und Eigengewichte von rund 70 bis über 2.000 Euro reichen dürfte.
Auch für Plug-in-Hybride und E-Motorräder gilt die motorbezogene Versicherungssteuer. “E-Mopeds” sind jedoch weiterhin ausgenommen.
Die motorbezogene Versicherungssteuer wird über den Versicherer bei der Kfz-Haftpflichtversicherung eingehoben und abgeführt. Man muss die Steuer also weder selbst berechnen noch selbst an den Staat abführen.
Weitere Informationen zur motorbezogenen Versicherungssteuer und deren Berechnung bei E-Autos finden Sie auf der Website der WKÖ.